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Zentralisierung der Nachrichtenkontrolle! Der neueste Vorschlag der EU zur Zensur der Medien

Die Europäische Kommission hat ein neues Gesetz vorgeschlagen, das darauf abzielt, den EU-Mediensektor in einem einheitlichen Markt zu zentralisieren, der von der Kommission und den nationalen Regulierungsbehörden durch einen neuen Europäischen Rat für Mediendienste überwacht wird.

Der von der Kommission am 16. September 2022 vorgeschlagene Europäische Rechtsakt zur Medienfreiheit (European Media Freedom Act, EMFA) wird als Versuch dargestellt, die Unabhängigkeit und den Pluralismus der Medien zu fördern und gleichzeitig vor Desinformation und ausländischer Einmischung in den Mediensektor zu schützen, indem eine Reihe von Standards in Form von EU-Recht festgelegt wird.

Ein zentraler Bestandteil der EMFA ist die Einrichtung des Europäischen Rats für Mediendienste, der sich aus Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden sowie einem Vertreter der Europäischen Kommission zusammensetzt. Aufgabe des Ausschusses wird es unter anderem sein, den EU-Mediensektor zu überwachen, Stellungnahmen zu Marktkonzentrationen abzugeben, spezielle Beratung zu leisten und die einheitliche Einhaltung der Verordnung zu gewährleisten.

Während der EMFA-Vorschlag für seine erklärten Ziele – nämlich den Schutz der Medienfreiheit – gelobt wurde, wird er von verschiedenen Presseorganisationen und Mitgliedern des Europäischen Parlaments wegen Schlupflöchern, die die Überwachung von Journalisten ermöglichen und der Europäischen Kommission den Weg für noch nie dagewesene Eingriffe in den Medienbinnenmarkt ebnen würden, weiterhin kritisch beäugt.

Trotz dieser Kritik durchläuft die EMFA weiterhin das EU-Gesetzgebungsverfahren. Am 21. Juni 2023 erteilte der Europäische Rat ein Mandat für Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament. Einen Monat später, am 20. Juli, nahm der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) seine Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Rechtsvorschrift an und brachte die Verordnung damit einen Schritt näher an das EU-Recht heran, da die Kommission beabsichtigt, die Verhandlungen vor den nächsten EU-Wahlen abzuschließen.


Der derzeitige Rahmen

Um die Bedeutung der vorgeschlagenen EMFA-Verordnung zu verstehen, muss man sich den bestehenden Rahmen ansehen, den die EMFA erweitern wird – die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL). Das derzeitige Beratungsgremium der AVMD-Richtlinie für die Kommission, die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA), wird durch den neuen Europäischen Rat für Mediendienste (der Rat) ersetzt werden.

Der derzeitige Rechtsrahmen, die AVMD-Richtlinie, gilt nur für audiovisuelle Mediendienste, die definiert sind als „ein Dienst, der unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters Programme zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze entweder als Rundfunk oder auf Abruf bereitstellt“

Die EMFA gilt jedoch für den weiter gefassten Begriff des „Mediendiensteanbieters“, der beschrieben wird als „eine natürliche oder juristische Person, deren berufliche Tätigkeit darin besteht, einen Mediendienst zu erbringen, und die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl des Inhalts des Mediendienstes trägt und die Art und Weise bestimmt, in der er organisiert wird“

Das bedeutet also, dass der Verwaltungsrat im Gegensatz zur ERGA nicht nur die audiovisuellen Mediendienste, sondern auch den Pressesektor beaufsichtigen wird. Das Positionspapier der ERGA vom November 2022 zum EMFA-Vorschlag deutet darauf hin, dass die Befugnis des Ausschusses zur Regulierung der Presse für die Mitgliedstaaten problematisch sein könnte.

„In Anbetracht der Sensibilität von Presseangelegenheiten sowie der nationalen Besonderheiten (einschließlich der verfassungsrechtlichen) möchte die ERGA ausdrücklich und unmissverständlich erklären, dass es weder ihre Aufgabe noch ihre Absicht ist, den Pressesektor zu regulieren

Auszug aus dem Positionspapier der ERGA zur EMFA

Ilias Konteas, Exekutivdirektor der European Magazine Media Association (EMMA) und der European Newspaper Publishers‘ Association (ENPS), dessen juristische Spezialisierung im europäischen Medienrecht liegt, erklärte gegenüber Children’s Health Defense Europe, dass die Zuständigkeit des Ausschusses für den Pressesektor einen Kernbestandteil der Pressefreiheit untergraben würde – das Prinzip, dass die freie Presse vor dem Gesetz und den Gerichten allein für ihre Inhalte verantwortlich ist.

„Die Presse sollte frei von jeder europäischen Regulierungsaufsicht bleiben“, sagte Konteas. „Da die Presse in der überwiegenden Mehrheit der Mitgliedstaaten selbst reguliert ist, hätten die Delegierten im Verwaltungsrat auf europäischer Ebene Aufgaben, die außerhalb ihres nationalen Mandats liegen.“

Regulierung der Medien, im wahrsten Sinne des Wortes

Der augenscheinlichste Unterschied zwischen der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) und dem Vorschlag für eine Verordnung über das Europäische Gesetz über die Medienfreiheit (EMFA) liegt im Namen selbst. Die derzeitige Rechtsvorschrift, die AVMD-Richtlinie, ist eine Richtlinie und musste in nationales Recht umgesetzt und implementiert werden, während die EMFA eine Verordnung ist und nicht der gleichen Kontrolle durch das Europäische Parlament unterliegt.

In der EU gibt es verschiedene Arten von Recht: Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen. Um den EMFA-Vorschlag zu verstehen, wird in diesem Abschnitt kurz auf die Unterschiede zwischen einer Richtlinie und einer Verordnung eingegangen.

Eine Verordnung ist eine Art von EU-Recht, das ein Ziel vorgibt und festlegt, wie dieses Ziel zu erreichen ist. Sobald das Gesetz verabschiedet ist, gilt es sofort in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie ist rechtlich bindend, hat Vorrang vor nationalen Gesetzen und die Mitgliedstaaten können nur begrenzt bestimmen, wie das festgelegte Ziel zu erreichen ist.

Eine Richtlinie ist eine Art von EU-Recht, das ein Ziel vorgibt, aber nicht definiert, wie dieses Ziel erreicht werden soll. Die Mitgliedstaaten können selbst bestimmen, wie sie das gesetzte Ziel durch die Einführung nationaler Gesetze erreichen.

Exekutivdirektor Konteas erklärt, dass die Medienpolitik in erster Linie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. „Dies löste eine Debatte darüber aus, ob die Kommission eine Medienverordnung vorschlagen darf“


Geschichte

Die Initiative für ein neues Gesetz zur Medienfreiheit wurde zum ersten Mal von der Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen während ihrer Rede zur Lage der Union im September 2021 erwähnt, in der sie sagte: „Medienunternehmen können nicht wie ein weiteres Unternehmen behandelt werden. Ihre Unabhängigkeit ist unerlässlich. Europa braucht ein Gesetz, das diese Unabhängigkeit schützt – und die Kommission wird im nächsten Jahr ein Gesetz zur Medienfreiheit vorlegen.“

Einige Monate später, im Dezember 2021, kündigte die Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Belegen für den Schutz der Medienfreiheit in der EU an, zu der die Öffentlichkeit bis März 2022 Stellung nehmen und konsultiert werden konnte.

Im Mai desselben Jahres erstellte die Kommission ihren Folgenabschätzungsbericht und legte ihn dem Ausschuss für Regulierungskontrolle (RSB) der Kommission vor, dessen Aufgabe es ist, „Qualitätssicherung“ zu betreiben, die Kommission zu unterstützen und Bewertungen in den frühen Phasen des Gesetzgebungsverfahrens abzugeben.

Es ist erwähnenswert, dass der RSB als Beratungsgremium der Kommission dargestellt wird und laut seiner Website als „unabhängiges Gremium“ beschrieben wird. Der RSB besteht jedoch aus neun Mitgliedern, von denen fünf aus der Kommission selbst kommen, darunter vier hochrangige Kommissionsbeamte und ein Generaldirektor der Kommission, der den Vorsitz des RSB führt. Die übrigen vier Mitglieder werden von außerhalb der Kommission rekrutiert.

Eine Aufgabe des RSB besteht darin, Folgenabschätzungsberichte zu überprüfen und Stellungnahmen dazu abzugeben. Ein Folgenabschätzungsbericht muss die sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen des Vorhabens sowie die Ergebnisse des Konsultationsprozesses und die dabei verfolgte Strategie enthalten.

Der RSB kann eine von drei Stellungnahmen zu einem Folgenabschätzungsbericht abgeben: „positiv“, „positiv mit Vorbehalt“ oder „negativ“ Eine vorgeschlagene Initiative kann nur angenommen werden, wenn sie eine „positive“ oder „positive mit Vorbehalten“ Stellungnahme erhält. Wird eine „negative“ Stellungnahme abgegeben, muss der Berichtsentwurf überarbeitet und dem RSB erneut vorgelegt werden.

Außerdem ist zu bedenken, dass das RSB eine technische Gruppe ist, deren Hauptaufgabe darin besteht, Folgenabschätzungsberichte zu vervollständigen und zu überprüfen. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass ein Hauptziel darin bestand, sicherzustellen, dass alle Bereiche des Medienbinnenmarktes behandelt werden und somit der Regulierungsaufsicht der Kommission unterliegen. Der folgende Abschnitt ist in diesem Zusammenhang zu verstehen.

Von Anfang an unpopulär?

Nur einen Monat nachdem die Kommission ihren Folgenabschätzungsbericht zur EMFA-Initiative vorgelegt hatte, gab der RSB im Juni 2022 eine negative Stellungnahme ab.

RSB Impact Assessment Report Opinion
Erste Stellungnahme des RSB-Folgenabschätzungsberichts

In seiner ersten Stellungnahme stellte der RSB fest, dass der EMFA-Folgenabschätzungsbericht die Mängel des Binnenmarktes und die Regelungslücken nicht erklärt. Die Probleme, die mit der EMFA angegangen werden sollen, und die Art und Weise, wie diese Probleme durch die Maßnahmen angegangen werden sollen, sowie die Prävalenz dieser Probleme auf den verschiedenen Medienmärkten und in den Mitgliedstaaten wurden nicht ausreichend erläutert.

Darüber hinaus wurde in der Stellungnahme festgestellt, dass der Bericht die Notwendigkeit und Wirksamkeit bestimmter Maßnahmen nicht eindeutig nachweist und es ihm an Transparenz hinsichtlich der unterschiedlichen Ansichten der Beteiligten während des Konsultationsprozesses mangelt.

Nach der negativen Stellungnahme legte die Kommission am 11. Juli 2022 einen überarbeiteten Folgenabschätzungsbericht vor. Einige Wochen später gab der RSB seine zweite Stellungnahme ab: „positiv mit Vorbehalten“

RSB Impact Assessment Report 2nd Opinion
RSB-Folgenabschätzungsbericht 2. Stellungnahme

In der zweiten Stellungnahme hieß es, dass der überarbeitete Folgenabschätzungsbericht der EMFA immer noch erhebliche Mängel aufweise, insbesondere fehle es an Belegen für die Definition oder Beschreibung des Problems, das damit angegangen werden solle. Darüber hinaus lautete der dritte Kritikpunkt: „Die Analyse der Auswirkungen auf den Binnenmarkt und die Verteilung zwischen den verschiedenen Mediendiensten und zwischen den Mitgliedstaaten ist nicht ausreichend entwickelt.“

Trotzdem konnte die Kommission weitermachen und veröffentlichte am 16. September 2022 ihren Vorschlag zur „Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt“, den sie „European Media Freedom Act“ (EMFA) nannte.

In der Begründung des EMFA-Gesetzesentwurfs heißt es, dass mit der Verordnung „eine Reihe von Problemen angegangen werden soll, die das Funktionieren des Binnenmarktes für Mediendienste und die Tätigkeit der Mediendiensteanbieter beeinträchtigen“

Dem Vorschlag zufolge wird die EMFA an den bestehenden Politiken festhalten und diese erweitern, während sie gleichzeitig die Regulierungslücken behebt. Darüber hinaus ist sie auf vier Ziele ausgerichtet:

1. „Förderung grenzüberschreitender Aktivitäten und Investitionen im Bereich der Mediendienste durch die Harmonisierung bestimmter Elemente der unterschiedlichen nationalen Rahmenregelungen für den Medienpluralismus, um insbesondere die grenzüberschreitende Erbringung von Diensten zu erleichtern.“

2. „Verstärkung der regulatorischen Zusammenarbeit und Konvergenz durch grenzüberschreitende Koordinierungsinstrumente und Stellungnahmen und Leitlinien auf EU-Ebene“

3. „Erleichterung der Bereitstellung qualitativ hochwertiger Mediendienste durch Verringerung des Risikos unzulässiger öffentlicher und privater Eingriffe in die redaktionelle Freiheit.“

4. „Gewährleistung einer transparenten und fairen Zuweisung wirtschaftlicher Ressourcen auf dem Medienbinnenmarkt durch Verbesserung der Transparenz und Fairness bei der Messung der Einschaltquoten und der Zuweisung staatlicher Werbung“

Der ausführliche Text zu jedem der vier Ziele kann im ursprünglichen Entwurf des EMFA-Vorschlags nachgelesen werden.

Auf den ersten Blick mag die Sprache, die im Text des Vorschlags verwendet wird, beim durchschnittlichen EU-Bürger, Einwohner, Journalisten, Verleger oder MdEP einen positiven Eindruck erwecken. Die Verwendung von Formulierungen wie „hochwertige Mediendienste“, „gerechte Verteilung wirtschaftlicher Ressourcen“, „redaktionelle Freiheit“ sowie die Bezeichnung des Gesetzes „Europäischer Rechtsakt zur Medienfreiheit“ könnten den Eindruck erwecken, dass dieser Vorschlag Journalisten und Medienschaffende verschiedener Teilbereiche stärken und schützen könnte. Das ist jedoch nur der Fall, wenn man sich den eigentlichen Text nicht genauer ansieht.

Hinter den Floskeln und Schlagwörtern, die sich durch die Einführungen, Medienauftritte und Reden zur Feier des EMFA-Vorschlags ziehen, offenbart eine eingehende Prüfung des Textes der vorgeschlagenen Verordnung einen beispiellosen Versuch, einen einheitlichen EU-Mediensektor unter der zentralen Kontrolle eines neu eingerichteten Europäischen Rats für Mediendienste zu schaffen, der die Befugnis hat, die Presse zu zensieren und zu beschränken.

Ein genauerer Blick auf die EMFA

Der Ausschuss für Kultur und Bildung (CULT) ist der für die EMFA zuständige Ausschuss. Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) und der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) fungieren als assoziierte Ausschüsse. Das Verfahren wird von der Sonderberichterstatterin Sabine Verheyen, einer Abgeordneten der Christdemokratischen Partei Deutschlands, geleitet.

Da sich der EMFA-Vorschlag noch im Gesetzgebungsverfahren befindet, gibt es mehrere Stellungnahmen und geänderte Fassungen des Vorschlags. Der folgende Text wird das Verhandlungsmandat des Rates analysieren.

Europäischer Ausschuss für Mediendienste

(Anmerkung des Verfassers: Der fettgedruckte Text in den Abbildungen weist auf Änderungen am ursprünglichen Entwurf des EMFA-Vorschlags hin)

Mit der EMFA wird der Europäische Ausschuss für Mediendienste (der Ausschuss) eingerichtet, der die bestehende Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) ersetzen wird. Dem ursprünglichen EMFA-Vorschlag der Kommission zufolge verfügt die ERGA nicht über die Ressourcen und die Fähigkeit, grenzüberschreitende Probleme zu lösen, Regulierungsfragen zu verwalten und ist in ihrem Handlungsspielraum begrenzt.

Der Ausschuss wird als unabhängiges Gremium dargestellt. Artikel 9 bekräftigt „die volle Unabhängigkeit des Ausschusses“ und besagt, dass der Ausschuss „… von keiner staatlichen Einrichtung, Person oder Stelle Weisungen einholen oder entgegennehmen darf. Dies berührt nicht die Zuständigkeiten der Kommission oder der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen im Einklang mit dieser Verordnung.“

Article 9 - Independence of the Board
Artikel 9 – Unabhängigkeit des Verwaltungsrats

Dies bedeutet, dass der Ausschuss unabhängig handelt, wobei diese Unabhängigkeit jedoch nicht in die Bereiche eingreift, in denen die Kommission und/oder die nationalen Regulierungsbehörden gemäß den Rechtsvorschriften an der Arbeitsweise, der Verwaltung und der Ausführung der Aufgaben des Ausschusses beteiligt sind.

Bei der Prüfung der Struktur des Ausschusses, seines Sekretariats und seiner Aufgaben, wie sie in den Artikeln 10 bis 12 beschrieben sind, wird deutlich, dass die Kommission eine bedeutende Rolle bei der Tätigkeit und der allgemeinen Zusammensetzung des Ausschusses spielt.

Dies hat Fragen zur Legitimität der in Artikel 9 behaupteten Unabhängigkeit des Ausschusses aufgeworfen. Sogar im Positionspapier der ERGA wird dieser Widerspruch im folgenden Auszug festgehalten:

„Die in Artikel 9 formulierte Unabhängigkeit des Verwaltungsrats wird in der Praxis durch mehrere Bestimmungen in den folgenden Artikeln über die interne Funktionsweise des Verwaltungsrats, das Sekretariat und die Aufgaben des Verwaltungsrats widerlegt.“

Positionspapier der ERGA zur EMFA

Struktur des „Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat setzt sich aus Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden zusammen, wobei jedes Mitglied über eine Stimme verfügt. Ein Vorsitzender und ein stellvertretender Vorsitzender werden von den Mitgliedern des Ausschusses gewählt und können maximal zwei einjährige Amtszeiten wahrnehmen. Der Vorsitzende hat die Aufgabe, die Kommission über die Tätigkeiten des Ausschusses auf dem Laufenden zu halten und sie bei der Ausarbeitung seines Arbeitsprogramms zu konsultieren.

Article 10 - Structure of the Board
Artikel 10 – Aufbau des Verwaltungsrats

Darüber hinaus wird die Kommission einen Vertreter in den Verwaltungsrat entsenden, der an den „Beratungen“ des Verwaltungsrats teilnimmt, aber kein Stimmrecht hat.

„Auf einer Veranstaltung vor einigen Monaten sagte die Kommission, dass sie acht bis zehn Personen in den Verwaltungsrat entsenden wolle, was auch ohne Stimmrecht ziemlich viel ist“, so Konteas.

Außerdem muss der Ausschuss seine Geschäftsordnung und die Entwicklung seines Arbeitsprogramms erst nach Rücksprache mit der Kommission annehmen. Der Ausschuss kann zwar Sachverständige zur Teilnahme an Sitzungen einladen, eine ständige Teilnahme ist jedoch nur mit Zustimmung der Kommission möglich.

„Wenn in einem Mitgliedstaat die Regierung eine Person ernennt, die an allen Sitzungen und Aktivitäten der nationalen Medienregulierungsbehörde teilnimmt, würde dies sofort die Alarmglocken schrillen lassen, da die Gefahr einer staatlichen Einmischung besteht

Außerdem wird sogar das Personal des Ausschusses von der Kommission ernannt. Wie in Artikel 11 festgelegt, wird das Sekretariat von der Kommission gestellt.

Article 11 - Secretariat of the Board
Artikel 11 – Sekretariat des Ausschusses

Das Sekretariat unterstützt den Ausschuss bei administrativen und organisatorischen Tätigkeiten und arbeitet eng mit dem Ausschuss und seinem Vorsitzenden zusammen, „um die Ergebnisse zu erarbeiten“

Die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE ) versuchen jedoch beide, die Rolle der Kommission in gewisser Weise einzuschränken.

In Artikel 11 der IMCO-Stellungnahme wird die Bestimmung gestrichen, wonach das Sekretariat von der Kommission gestellt wird, und stattdessen heißt es: „Der Ausschuss wird von einem unabhängigen Büro unterstützt“ Beide Ausschüsse halten jedoch Artikel 10 Absatz 5 aufrecht, der es der Kommission erlaubt, einen Vertreter in den Verwaltungsrat zu entsenden.

Ob diese Stellungnahmen angenommen werden, wird sich im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zeigen.

Aufgaben des Ausschusses

Ähnlich wie die ERGA nimmt der Ausschuss eine beratende und unterstützende Funktion gegenüber der Kommission ein. Im Gegensatz zur ERGA hat der Ausschuss jedoch einen viel breiteren Zuständigkeitsbereich und verfügt über Regulierungsbefugnisse für den Pressesektor.

Article 12 - Tasks of the Board
Artikel 12(1) – Aufgaben des Verwaltungsrats

Gemäß Artikel 12(1) berät der Ausschuss die Kommission in Medienangelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, und fördert und gewährleistet die einheitliche Anwendung der Verordnung. Im Text von Artikel 12 wird häufig auf die Kommission Bezug genommen.

Article12(d-f)
Artikel 12(d-f) – Aufgaben des Ausschusses

„Auf Ersuchen der Kommission“ gibt der Ausschuss Stellungnahmen zu technischen und sachlichen Fragen ab. „In Absprache mit der Kommission“ erstellt der Ausschuss Stellungnahmen zu Ersuchen um Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsstellen und zu Ersuchen um Durchsetzungsmaßnahmen im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen natürlichen Regulierungsbehörden über nationale Maßnahmen. „Auf Ersuchen der Kommission arbeitet der Ausschuss Stellungnahmen zu Medienmarktkonzentrationen aus.

Es ist erwähnenswert, dass die ERGA in ihrem Positionspapier zwar die neuen Aufgaben des Ausschusses begrüßt, aber auf eine geringere Rolle der Kommission drängt:

„Es ist daher unangemessen, dass die EMFA nur oder hauptsächlich vorsieht, dass die Aufgaben des Ausschusses entweder ‚im Einvernehmen mit‘ oder ‚auf Ersuchen der Kommission‘ ausgeführt werden sollen Das Positionspapier fordert, dass die Formulierung ‚im Einvernehmen mit der Kommission‘ gestrichen werden sollte.“

Auszug aus dem ERGA-Positionspapier zur EMFA
Article12(h)
Artikel 12(h) – Aufgaben des Verwaltungsrates

Wie in Artikel 12(h) dargelegt, hat der Ausschuss lediglich die Aufgabe, „die Kommission bei der Ausarbeitung von Leitlinien für die Anwendung der Verordnung zu unterstützen“, einschließlich der Artikel 23(1), (2), (3) und (4) sowie der Faktoren, die bei der Bewertung von Medienmarktkonzentrationen zu berücksichtigen sind.

Eine neue Bestimmung, die der Rat hinzugefügt hat, erlaubt es der Kommission, Fristen zu setzen, wenn sie den Ausschuss um Ratschläge oder Stellungnahmen bittet.

Der Ausschuss soll auch bei Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Regulierungsbehörden vermitteln und die Harmonisierung von Normen für die Gestaltung von Geräten oder Benutzeroberflächen sicherstellen. Der Beirat wird den Dialog zwischen sehr großen Online-Plattformen (VLOPs) und Mediendienstleistern (MSPs) organisieren und der Kommission über die Ergebnisse berichten, um die besten Verfahren für Publikumsmesssysteme zu gewährleisten.

Eines der Hauptziele der EMFA ist die Förderung des Medienpluralismus. Dies wirft die Frage auf, wie der Ausschuss sicherstellen wird, dass die Nachrichtenkonsumenten Zugang zu einem breiten Spektrum von Meinungen und Perspektiven aus unterschiedlichen Quellen haben. Eine Prüfung von Artikel 12(k) und Artikel 16 gibt weiteren Aufschluss darüber, wie der Ausschuss mit Mediendiensten mit Sitz außerhalb der EU umgehen wird.

Eine „ernste und schwerwiegende Gefahr“ für die öffentliche Sicherheit

In Artikel 12(k) ist es eine Aufgabe des Ausschusses, „nationale Maßnahmen in Bezug auf die Verbreitung von oder den Zugang zu Inhalten von Mediendiensten von außerhalb der Union, die auf ein Publikum in der Union abzielen oder dieses erreichen, zu koordinieren“

Article12(k)(l)(m)
Artikel 12(k-m) – Aufgaben des Ausschusses

Daher kann der Ausschuss den Zugang zu Inhalten von Mediendiensten von außerhalb der EU, die sich an ein Publikum in der EU richten, durch „nationale Maßnahmen“ beschränken oder einschränken, wenn davon ausgegangen wird, dass dieser Mediendienst „eine ernste und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellt“

Wenn der Verwaltungsrat in Absprache mit der Kommission zu dem Schluss kommt, dass ein Mediendienst von außerhalb der EU eine „ernste und schwerwiegende Gefahr“ für die Öffentlichkeit darstellt, können Nachrichtenkonsumenten in der EU keinen Zugang zu diesen Inhalten haben. Dies geschieht zwar bereits mit dem Verbot von Sendern wie RT und Sputnik, aber die EMFA-Verordnung würde eine weitere Rechtsgrundlage für die Beschränkung des Zugangs zu Inhalten außerhalb der EU schaffen, die als Bedrohung für die öffentliche Sicherheit angesehen werden.

Dies scheint ein Schlüsselelement der EMFA-Verordnung zu sein, wie in Artikel 16 dargelegt.

Article 16 - Coordination of measures concerning media services from outside the Union
Artikel 16 – Koordinierung von Maßnahmen in Bezug auf Mediendienste von außerhalb der Union

Hier heißt es, dass Mediendienste oder Mediendiensteanbieter, die außerhalb der EU niedergelassen sind, „ungeachtet der Art ihrer Verbreitung oder ihres Zugangs auf ein Publikum in der Union abzielen oder dieses erreichen, wenn sie unter anderem aufgrund der Kontrolle, die Drittländer über sie ausüben können, … eine ernste und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellen“ Dies bedeutet, dass ein Mediendiensteanbieter, der seinen Ursprung außerhalb der EU hat, standardmäßig als der Kontrolle durch Drittländer unterliegend betrachtet wird und daher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.

In Artikel 16 Absatz 3 heißt es, dass der Ausschuss in Absprache mit der Kommission die Kriterien festlegt, die von den nationalen Regulierungsbehörden „bei der Ausübung ihrer Regulierungsbefugnisse gegenüber Mediendiensteanbietern“ anzuwenden sind

Dies ist ein klares Eingeständnis, dass die nationalen Regulierungsbehörden, die den Mediensektor auf Anweisung des Ausschusses und der Kommission überwachen, Regulierungsbefugnisse gegenüber den Mediendiensteanbietern haben werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Kommission zwar besorgt ist, dass Mediendienste, die von außerhalb der EU stammen, ein Risiko für die öffentliche Sicherheit darstellen könnten, weil sie von Drittländern kontrolliert werden könnten, aber gleichzeitig versucht, den inländischen EU-Mediensektor durch den Ausschuss zu kontrollieren.

Die große Ironie

Viele Organisationen haben Zweifel an dem EMFA-Vorschlag geäußert. Hunderte von Presseverlegern und Presseverlegerverbänden aus verschiedenen europäischen Ländern haben am 27. Juni 2023 einen offenen Brief an die EU-Kolegislatoren unterzeichnet.

Der offene Brief, in dem gefordert wird, dass die EMFA „ihrem Namen gerecht wird“, spricht zahlreiche Probleme mit dem Vorschlag an. Er beginnt mit einer allgemeinen Bemerkung, die besagt, dass mehrere Bestimmungen der EMFA in der Tat kontraproduktiv für den Schutz der Pressefreiheit sind.

Eine der vielen angesprochenen Fragen betrifft die Zensur, die nach dem Digital Services Act (DSA), der Social-Media-Unternehmen und Online-Plattformen das Recht gab, Inhalte zu entfernen und einzuschränken, die nicht mit ihren Geschäftsbedingungen übereinstimmen, zu einem größeren Problem geworden ist.

„Die EMFA geht nicht weit genug, um die Meinungsfreiheit und den Pluralismus im Internet zu schützen und die Zensur durch sehr große digitale Plattformen (VLOPs) zu verhindern, die zu einem weit verbreiteten Problem wird. Der Schutz der freien Meinungsäußerung muss erheblich gestärkt werden, um die ungehinderte Verbreitung rechtmäßiger europäischer Presseinhalte zu gewährleisten, und damit pluralistische Informationen online frei zugänglich bleiben, ohne dass es zu unzulässigen Eingriffen durch VLOPs kommt…“

Auszug aus dem offenen Brief, „Die EMFA muss ihrem Namen gerecht werden“

Mehr Macht für Online-Plattformen

Artikel 17 regelt die Funktionsweise und Verwaltung der Inhalte von Mediendiensteanbietern im Verhältnis zu den Anbietern sehr großer Online-Plattformen (VLOPs). Nach dem ursprünglichen Vorschlagsentwurf ist ein VLOP-Anbieter definiert als „ein Anbieter einer Online-Plattform, der gemäß Artikel 25 Absatz 4 des DSA als sehr große Online-Plattform ausgewiesen wurde“.

Im April 2023 benannte die Kommission mehrere Unternehmen, darunter Amazon Store, Facebook, Twitter, YouTube, TikTok und andere, als VLOPs.

Article 17(1) - Content of media service providers on very large online platforms
Artikel 17(1) – Inhalte von Mediendiensteanbietern auf sehr großen Online-Plattformen

Bevor ein Mediendiensteanbieter (MSP) Inhalte auf einer VLOP veröffentlicht, muss er zunächst eine vertragliche Vereinbarung mit dem VLOP-Anbieter abschließen, in der er bestätigt, dass er ein MSP ist, dass er redaktionell unabhängig von Mitgliedstaaten und Drittländern ist und dass er den regulatorischen Anforderungen unterliegt und eine Ko- oder Selbstregulierungspolitik verfolgt.

Im Gegensatz zum ursprünglichen Vorschlagsentwurf enthält das Verhandlungsmandat des Rates eine zusätzliche Bestimmung, wonach die MRO die Kontaktdaten der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde angeben müssen, so dass der VLOP-Anbieter in Fällen, in denen der Verdacht besteht, dass ein MRO Buchstabe c nicht eingehalten hat, die nationale Regulierungsbehörde zur Bestätigung kontaktieren kann.

Gemäß Artikel 17 Absatz 6 „erlässt die Kommission Leitlinien, um die wirksame Umsetzung der in Absatz 1 genannten Funktionen zu erleichtern“, um die einheitliche Anwendung des Artikels sicherzustellen.

Article17(6)
Artikel 17(6) – Inhalte von Mediendiensteanbietern auf sehr großen Online-Plattformen

Daher müssen die Mediendiensteanbieter ihre Unabhängigkeit von den Mitgliedstaaten und Drittländern erklären, während sie sich der Kontrolle und Regulierung durch die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission über den Verwaltungsrat unterwerfen.

„Jegliche Kennzeichnung und/oder Erlaubnis für VLOPs oder ‚Organisationen der Zivilgesellschaft, Fact-Checking-Organisationen und andere einschlägige Berufsverbände‘, die Selbsterklärungen von Medienunternehmen in Frage zu stellen, ist problematisch, da sie es Dritten ermöglicht, die Rechte von Medienunternehmen einzuschränken“, so Konteas.

Suspendierungen, Einschränkungen

Falls es irgendwelche Zweifel daran gab, dass Anbieter von VLOPs Inhalte zensieren oder einschränken würden, stellt Artikel 17(2) dies klar.

Article17(2)
Artikel 17(2) – Inhalte von Mediendiensteanbietern auf sehr großen Online-Plattformen

Anbieter von VLOPs werden Mediendiensteanbieter bei Nichteinhaltung der Verordnung sperren und die Sichtbarkeit von Inhalten, die von Mediendiensteanbietern veröffentlicht werden und die als unvereinbar mit ihren Bedingungen angesehen werden, einschränken.

In diesem Fall muss der Anbieter des VLOP den MRO vor der Aussetzung oder Beendigung warnen und dem MRO Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Ist ein MSP der Ansicht, dass er wiederholt ungerechtfertigt ausgesetzt wurde, müssen die beiden Parteien auf Antrag des MSP rechtzeitig eine Diskussion über die Angelegenheit führen.

Es ist zwar unklar, welche Einzelheiten eine Aussetzung, Einschränkung oder Entfernung von Inhalten rechtfertigen würden, aber man kann davon ausgehen, dass MSP, die als Produzenten von „schädlichen“ Inhalten und „Desinformation“ gelten, wiederholt Maßnahmen ausgesetzt werden können.

Article 18 - Structured dialogue
Artikel 18 – Strukturierter Dialog

In Artikel 18 heißt es, dass der Ausschuss regelmäßig mit Anbietern von VLOPs, Vertretern von MSPs und Mitgliedern der Zivilgesellschaft zusammentrifft, um die besten Praktiken für die Umsetzung von Artikel 17 sicherzustellen „und die Einhaltung von Selbstregulierungsinitiativen zu überwachen, die darauf abzielen, die Gesellschaft vor schädlichen Inhalten, einschließlich Desinformation und ausländischer Informationsmanipulation und -einmischung, zu schützen“

Was ist mit der Medienfreiheit?

Während ein Großteil des EMFA weitere Einschränkungen für MSPs und Mediendienste sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU zu beinhalten scheint, fragen sich viele, wo die „Freiheit“ im Europäischen Medienfreiheitsgesetz bleibt.

Artikel 4 umreißt die Rechte der MRO und ist der einzige Artikel, der sich mit diesem Thema befasst. Er besagt, dass die MRO das Recht haben, ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten innerhalb der EU auszuüben, solange die MRO das Unionsrecht einhalten. Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche redaktionelle Freiheit der Mediendiensteanbieter respektieren und dürfen zusammen mit ihren nationalen Regulierungsbehörden nicht versuchen, die redaktionelle Politik oder die Entscheidungen der MRO zu beeinträchtigen oder zu beeinflussen, und müssen den Schutz der journalistischen Quellen respektieren.

Darüber hinaus werden in Artikel 4 Absatz 2a die Rechte der MRO im Zusammenhang mit der Frage behandelt, was die Mitgliedstaaten und die nationalen Regulierungsbehörden nicht tun dürfen. Ein großer Teil der Kontroverse um das EMFA ist das Schlupfloch, das es den Mitgliedstaaten erlaubt, Journalisten, MROs und ihre Vereinigungen auszuspionieren, wenn sie als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden.

Article 4(1)(2) - Rights of media service providers
Artikel 4(1-2) – Rechte der Mediendiensteanbieter

Einer der wohl am meisten übersehenen Aspekte der EMFA ist die Tatsache, dass die MRO nicht vor dem potenziellen Machtmissbrauch durch die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden geschützt sind, die eine nie da gewesene Kontrolle über die Medien erhalten.

„Sobald das Risiko des politischen Drucks auf redaktionelle Entscheidungen anerkannt ist, wäre es naiv, die Möglichkeit auszuschließen, dass dies auf europäischer Ebene geschehen könnte“, sagte Konteas. Im Namen der EMMA und der ENPS sagte er, dass sie sehr besorgt darüber seien, dass es keinen Schutz gegen das Risiko der Einmischung durch die Kommission gebe.

„In der Tat haben wir vorgeschlagen, den Schutz von Art. 4(2), und insbesondere von 4(2)(a), auf potentielle Bedrohungen auszuweiten, die von der Europäischen Union, ihren Agenturen und Einrichtungen ausgehen, die ebenso verpflichtet sein sollten, die Freiheit und Unabhängigkeit der Medien zu respektieren wie die Regierungen und Behörden der Mitgliedstaaten.“

Im Zusammenhang mit den Rechten, die den MSP gewährt werden, liegt der Schwerpunkt der EMFA auf dem Schutz vor potenziellem Missbrauch durch die Mitgliedstaaten, nicht aber durch die Kommission, während die Rolle der Mitgliedstaaten eingeschränkt und der Kommission erhebliche Befugnisse eingeräumt werden.

Die Aussichten

Sollte die EMFA in das EU-Recht aufgenommen werden, kann man sich nur vorstellen, auf welch vielfältige Weise sich der EU-Mediensektor verändern würde. Ein einst selbstregulierter Sektor würde dann, wenn auch indirekt, unter die Kontrolle der Europäischen Kommission geraten, einer nicht gewählten und weitgehend rechenschaftspflichtigen Einrichtung.

„Europa ist eine vielfältige Region. Europa hat sich immer auf seine kulturelle, geografische und sprachliche Vielfalt gestützt, und die Medienmärkte in der gesamten Union sind auf diesen Elementen aufgebaut. Wir sind also nicht der Meinung, dass es einen gemeinsamen Markt gibt, der das regulierende Eingreifen der Europäischen Kommission rechtfertigt … Die Überwachung durch eine zentrale Behörde, diesen europäischen Ausschuss, ist für unseren Sektor beispiellos. Was wir ebenfalls für problematisch halten, ist die direkte Beteiligung der Europäischen Kommission. Das ist so, als ob eine europäische Regierung die Medien beaufsichtigen würde. Ich glaube nicht, dass das sehr gut passt

Auszug von Ilias Konteas während einer Debatte auf France24, November 2022

Die Kommission versucht, über den Verwaltungsrat und die nationalen Regulierungsbehörden die Medien zu überwachen, aber es ist die Aufgabe der Medien, sie zu überwachen. Während die EMFA-Verordnung für jede Person oder Einrichtung gelten würde, die die Kriterien für den weit gefassten Begriff „Mediendienstleister“ erfüllt, ist es wichtig zu bedenken, wie der Bereich des Journalismus, der eine Kontrolle der Mächtigen sein soll, betroffen sein wird.

Ein Journalist ist nicht gegenüber einer Regierung, einer staatlichen Einrichtung oder einem Unternehmen verpflichtet. Ein Journalist ist der Öffentlichkeit verpflichtet. Genau dieser Grundsatz, der so lange Zeit hochgehalten wurde, könnte stark gefährdet werden, wenn das EMFA Gesetz wird, insbesondere in seiner jetzigen Form.

Das EMFA enthält jedoch nicht nur Bestimmungen, die Journalisten und „Mediendienstleister“ einschränken und kontrollieren, sondern auch Sie – den Leser, den Konsumenten von Nachrichten – zu kontrollieren versuchen.

In den letzten drei Jahren wurde die Sprache der öffentlichen Gesundheit verwendet, um unsere Gesundheit unter dem Deckmantel des Gesundheitsschutzes zu zerstören. Jetzt wird die Sprache der Medienfreiheit benutzt, um die Medien unter dem Deckmantel des Medienschutzes zu kontrollieren und zu zerstören.

Die EMFA wird Ihren Zugang zu Informationen unter dem Deckmantel des Schutzes vor „schädlicher Desinformation“ und „ausländischer Manipulation“ regulieren Sollen die Europäische Kommission und der Europäische Rat für Mediendienste bestimmen, was wahr und was falsch ist, was Sie lesen und was Sie nicht sehen sollten? Das sollten Sie, der Leser, selbst entscheiden.

Der Ausschuss für Kultur und Bildung (CULT) wird voraussichtlich im September dieses Jahres seine Stellungnahme zu dem Vorschlag abgeben und dann in eine Trilog-Verhandlung mit dem Rat eintreten. Die Kommission, das Parlament und der Rat sind bestrebt, die Verhandlungen über die EMFA-Verordnung vor den Wahlen zum Europäischen Parlament im Frühjahr 2024 abzuschließen.


(Anmerkung des Autors: Die Europaabgeordneten Gwendoline Delbos-Corfield und Sabine Verheyen wurden um einen Kommentar gebeten, haben aber nicht geantwortet)

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