| | | | |

Austritt aus der Weltgesundheitsorganisation

Quelle: Tür zur Freiheit(Door to freedom), Francis Boyle PhD, 01. April 2024

Eine oft gestellte Frage ist, wie Nationen die WHO verlassen können, da es kein in der WHO-Verfassung festgelegtes Verfahren für den Austritt aus der WHO gibt. Der Völkerrechtsprofessor Francis Boyle liefert im Folgenden die Lösung.

„Ein Austritt aus der WHO-Verfassung kann unter Berufung auf die Doktrin der grundlegenden Änderung der Umstände gemäß Artikel 62 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge erfolgen. Artikel 62 kodifizierte die Regel des Völkergewohnheitsrechts, die damals bekannt war und auch heute noch bekannt ist als rebus sic stantibus. Daher sollten alle Staaten die Möglichkeit haben, sich auf die Doktrin der grundlegenden Änderung der Umstände/rebus sic stantibus berufen können, auch wenn sie nicht Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge sind. Zu dem Zeitpunkt, als die Staaten Vertragsparteien der WHO-Verfassung wurden, war nie bekannt oder in Betracht gezogen oder auch nur vermutet worden, dass die WHO eines Tages versuchen würde, sich durch die vorgeschlagenen Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften und/oder den vorgeschlagenen Pandemievertrag in einen totalitären weltweiten medizinischen Polizeistaat zu verwandeln. Diese Umwandlung der WHO:

(1) verstößt gegen die wesentliche Grundlage der Zustimmung der Vertragsstaaten, durch die WHO-Verfassung gebunden zu sein, und

(2) verändert radikal den Umfang der Verpflichtungen, die nach der WHO-Verfassung noch zu erfüllen sind.

Francis A. Boyle

Professor für Recht

Rechtsanwalt.

Artikel 62

Grundlegende Änderung der Umstände

1. Eine von den Parteien nicht vorhergesehene grundlegende Änderung der Verhältnisse gegenüber den bei Abschluss des Vertrags bestehenden Verhältnissen kann nicht als Grund für die Beendigung oder den Rücktritt vom Vertrag geltend gemacht werden, es sei denn

(a) Das Vorhandensein dieser Umstände war eine wesentliche Grundlage für die Zustimmung der Vertragsparteien, durch den Vertrag gebunden zu sein;

(b) die Änderung hat zur Folge, dass sich der Umfang der nach dem Vertrag noch zu erfüllenden Verpflichtungen grundlegend ändert.

Francis A. Boyle
Rechtsgebäude
504 E. Pennsylvania Ave.
Champaign IL 61820 USA
Telefon: 217-333-7954
Fax: 217-244-1478
(nur persönliche Kommentare)

Korrektur vorschlagen

Ähnliche Beiträge